Leistungen

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Unabhängig von der Selbstablesung muss der Zähler alle fünf Jahre durch einen neuen geeichten ersetzt werden, da dies vom Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen gemäß § 7 Abs. 2 des Maß- und Eichgesetztes (MEG) BGBl. 152/1950 i.d.g.F gesetzlich geregelt ist.

Unabhängig von der Selbstablesung muss der Zähler alle fünf Jahre durch einen neuen geeichten ersetzt werden, da dies vom Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen gemäß § 7 Abs. 2 des Maß- und Eichgesetztes (MEG) BGBl. 152/1950 i.d.g.F gesetzlich geregelt ist.

Unabhängig von der Selbstablesung muss der Zähler alle fünf Jahre durch einen neuen geeichten ersetzt werden, da dies vom Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen gemäß § 7 Abs. 2 des Maß- und Eichgesetztes (MEG) BGBl. 152/1950 i.d.g.F gesetzlich geregelt ist.

Vor Fristablauf erfolgt durch den Zuständigen der Wassergenossenschaft eine Nachricht an Sie, um einen entsprechenden Termin zu vereinbaren. Wenn Sie nicht zuhause sind, vereinbaren Sie bitte per Mail buchhaltung@wg-gödersdorf.at einen Ersatztermin.

Sollten Sie Probleme bei Ihrer Ablesung haben, so wenden Sie sich bitte telefonisch an uns.

 

Der Sub- bzw. Garten-Wasserzähler wird nicht durch die Wassergenossenschaft, sondern durch den Abwasserverband Faaker See verplombt und verwaltet. Die Wartung und der gesetzlich verpflichtend notwendige Zählertausch obliegt Ihnen unter Rücksprache mit dem Abwasserverband Faaker See

https://sites.google.com/view/abwasserverbandfaakersee/geb%C3%BChren-beitr%C3%A4ge/sub-bzw-gartenwasserz%C3%A4hler

Wassergenossenschaft Gödersdorf

Wassergenossenschaft

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